Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0115381×

Rechtssatz RS0115381

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115381

Geschäftszahl

10ObS108/01g

Entscheidungsdatum

22.05.2001

Rechtssatz

Dadurch, dass der Gesetzgeber den Unfallversicherungsschutz der Wege vom oder zum Arzt sowie der Wege von oder zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle in Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG sowie in der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG ausdrücklich geregelt hat, bringt er zum Ausdruck, dass diese Wege nur unter den dort angeführten Voraussetzungen geschützt sein sollen. Mit der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG ist der unfallversicherungsrechtliche Schutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Vornahme einer ärztlichen Untersuchung abschließend geregelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115381

Dokumentnummer

JJR_20010522_OGH0002_010OBS00108_01G0000_001