Rechtssatz RS0115390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115390
Entscheidungsdatum
02.06.2009
Rechtssatz
Von einer Stilllegung einer Betriebsabteilung oder einer dauernden Einschränkung des Betriebes kann nur dann gesprochen werden, wenn die Agenden, die in der betreffenden Abteilung ausgeübt worden sind oder um die der Betrieb eingeschränkt worden ist, in Zukunft zur Gänze in Wegfall kommen, nicht aber dann, wenn die Agenden, die das Betriebsratsmitglied ausgeübt hat, im Wesentlichen bestehen bleiben und nur auf mehrere Personen aufgeteilt und von diesen ohne eine zusätzliche Entlohnung übernommen werden. Die bloße Einschränkung von Betriebsabteilungen genügt für die Erfüllung des Tatbestandes des § 121 Z 1 ArbVG nicht.Von einer Stilllegung einer Betriebsabteilung oder einer dauernden Einschränkung des Betriebes kann nur dann gesprochen werden, wenn die Agenden, die in der betreffenden Abteilung ausgeübt worden sind oder um die der Betrieb eingeschränkt worden ist, in Zukunft zur Gänze in Wegfall kommen, nicht aber dann, wenn die Agenden, die das Betriebsratsmitglied ausgeübt hat, im Wesentlichen bestehen bleiben und nur auf mehrere Personen aufgeteilt und von diesen ohne eine zusätzliche Entlohnung übernommen werden. Die bloße Einschränkung von Betriebsabteilungen genügt für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 121, Ziffer eins, ArbVG nicht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 94/01s
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 94/01s
Veröff: SZ 74/102
- 9 ObA 139/08v
Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 139/08v
Auch; Beisatz: Wesentlich ist in Bezug auf Betriebsabteilungen, dass nur die Stilllegung - und nicht schon die bloße Einschränkung der Betriebsabteilung - einen möglichen Fall darstellt, in dem das Gericht die Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erteilen kann. (T1); Beisatz: Von einer Stilllegung einer Betriebsabteilung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Agenden, die in der betreffenden Abteilung ausgeübt worden sind, in Zukunft zur Gänze in Wegfall kommen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115390
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJR_20010607_OGH0002_009OBA00094_01S0000_001