Rechtssatz RS0115394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115394
Entscheidungsdatum
05.07.2001
Rechtssatz
Ein nicht gemäß §§ 31 Abs 1, 40 Abs 1 BWG idF BGBl I Nr 33/2000 identifiziertes Sparbuch stellt jedenfalls dann keine ausreichende Sicherheit dar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es erst nach dem 30.6.2002 realisiert wird.Ein nicht gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, Absatz eins, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2000, identifiziertes Sparbuch stellt jedenfalls dann keine ausreichende Sicherheit dar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es erst nach dem 30.6.2002 realisiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115394
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20010705_OGH0002_008OBA00122_01A0000_001