Rechtssatz RS0115395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115395
Entscheidungsdatum
09.05.2001
Norm
DO.B §13 Abs1 Z3 lita
FreizügigkeitsVO Nr 1612/68 Art7 Abs4
Rechtssatz
Da alle Bestimmungen in Kollektivverträgen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen nichtig sind, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen, hat der in § 13 Abs 1 Z 3 lit a DO.B enthaltene Zusatz "sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft ..... besessen hat" bei der im Übrigen gebotenen vollen Anrechnung der Wehrdienstzeiten dieses Arbeitnehmers unbeachtet zu bleiben.Da alle Bestimmungen in Kollektivverträgen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen nichtig sind, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen, hat der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, DO.B enthaltene Zusatz "sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft ..... besessen hat" bei der im Übrigen gebotenen vollen Anrechnung der Wehrdienstzeiten dieses Arbeitnehmers unbeachtet zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115395
Dokumentnummer
JJR_20010509_OGH0002_009OBA00056_00A0000_001