Rechtssatz RS0115396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115396
Entscheidungsdatum
24.09.2012
Norm
DO.B §13 Abs1 Z3 lita
FreizügigkeitsVO Nr 1612/68 Art7 Abs4
Rechtssatz
Ein Wanderarbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seine Tätigkeit in einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats zur Erfüllung der Wehrpflicht gegenüber seinem Heimatland hat unterbrechen müssen, hat Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit, soweit im Beschäftigungsland zurückgelegte Wehrdienstzeiten den einheimischen Arbeitnehmern gleichfalls angerechnet werden. Der in § 13 Abs 1 Z 3 lit a DO.B enthaltene Zusatz "sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft ..... besessen hat", hat bei der im Übrigen gebotenen vollen Anrechnung der Wehrdienstzeiten dieses Arbeitnehmers unbeachtet zu bleiben. Wanderarbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten können sich ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union, dem 1. 1. 1995 an darauf berufen. Da es keine Übergangsregelung gibt, müssen die früheren Beschäftigungszeiten daher zwangsläufig angerechnet werden.Ein Wanderarbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seine Tätigkeit in einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats zur Erfüllung der Wehrpflicht gegenüber seinem Heimatland hat unterbrechen müssen, hat Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit, soweit im Beschäftigungsland zurückgelegte Wehrdienstzeiten den einheimischen Arbeitnehmern gleichfalls angerechnet werden. Der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, DO.B enthaltene Zusatz "sofern der Arzt während dieser Zeiten die österreichische Staatsbürgerschaft ..... besessen hat", hat bei der im Übrigen gebotenen vollen Anrechnung der Wehrdienstzeiten dieses Arbeitnehmers unbeachtet zu bleiben. Wanderarbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten können sich ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union, dem 1. 1. 1995 an darauf berufen. Da es keine Übergangsregelung gibt, müssen die früheren Beschäftigungszeiten daher zwangsläufig angerechnet werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 56/00a
Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 ObA 56/00a
Veröff: SZ 74/85
- 9 ObA 70/12b
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 70/12b
Vgl; Beisatz: Hier: Ermittlung des Vorrückungsstichtags nach dem KollV für die DienstnehmerInnen des Arbeitsmarktservice. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115396
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20010509_OGH0002_009OBA00056_00A0000_002