Rechtssatz RS0115405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115405
Entscheidungsdatum
16.05.2001
Rechtssatz
Innerhalb der Zweijahresfrist des § 12a Abs 1 KO wird das durch ein Vertragspfandrecht begründete Absonderungsrecht entsprechend § 11 Abs 1 KO von der Konkurseröffnung nicht berührt; vor Konkurseröffnung wirksam vorgenommene Verpfändungen gehen bis zu ihrem Erlöschen nach § 12a KO vor.Innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 12 a, Absatz eins, KO wird das durch ein Vertragspfandrecht begründete Absonderungsrecht entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, KO von der Konkurseröffnung nicht berührt; vor Konkurseröffnung wirksam vorgenommene Verpfändungen gehen bis zu ihrem Erlöschen nach Paragraph 12 a, KO vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115405
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00309_00K0000_005