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Rechtssatz RS0115408

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115408

Geschäftszahl

6Ob309/00k

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Rechtssatz

Zu den genehmigungsbedürftigen Verfügungsmaßnahmen zählen vor allem alle rechtlichen und faktischen Verwertungsmaßnahmen über bewegliche und unbewegliche Gegenstände und die Führung von Prozessen über solche Gegenstände. Im Besonderen ist es dem Schuldner nicht gestattet, Absonderungsrechte an seinem Vermögen zu bestellen. Die Zustimmung des Konkursgerichtes ist dabei als Beschluss einer anderen Verwertungsart nach Paragraph 119, KO anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 309/00k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 309/00k
    Veröff: SZ 74/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115408

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00309_00K0000_008