Rechtssatz RS0115409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115409
Entscheidungsdatum
16.05.2001
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 209 Abs 1 KO bezieht sich auf den Ausfall eines Gläubigers, dessen Absonderungsrecht unbestritten ist, und nicht auf einen Konkursgläubiger, dessen Absonderungsrecht (noch) bestritten ist. Dafür ist im Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorgesehen.Die Vorschrift des Paragraph 209, Absatz eins, KO bezieht sich auf den Ausfall eines Gläubigers, dessen Absonderungsrecht unbestritten ist, und nicht auf einen Konkursgläubiger, dessen Absonderungsrecht (noch) bestritten ist. Dafür ist im Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115409
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00309_00K0000_009