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Rechtssatz RS0115413

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115413

Geschäftszahl

5Ob213/00k; 5Ob275/01d

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Norm

ZPO §41 Abs1
WEG idF 3.WÄG §19 Abs1

Rechtssatz

Der in einem von ihm gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Vorverfahren obsiegende Wohnungseigentümer hat die aus diesem Verfahren entstandenen Prozesskosten, zu deren Ersatz die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm gegenüber verpflichtet wurde, mangels anderer gesetzlicher Möglichkeit im Umfang des auf seinen Anteil entfallenden Teils gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WEG zu tragen. Die Regelung des Paragraph 19, WEG sieht hinsichtlich einzelner Aufwendungen keine andere Aufteilungsmöglichkeit vor, insbesondere nicht jene, der Bildung einer Innengesellschaft innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einem solchen Fall die Verfahrenskosten allein zu tragen hätte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 213/00k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 213/00k
    Veröff: SZ 74/124
  • 5 Ob 275/01d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115413

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0050OB00213_00K0000_001