Rechtssatz RS0115413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115413
Entscheidungsdatum
11.12.2001
Norm
ZPO §41 Abs1
WEG idF 3.WÄG §19 Abs1
Rechtssatz
Der in einem von ihm gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Vorverfahren obsiegende Wohnungseigentümer hat die aus diesem Verfahren entstandenen Prozesskosten, zu deren Ersatz die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm gegenüber verpflichtet wurde, mangels anderer gesetzlicher Möglichkeit im Umfang des auf seinen Anteil entfallenden Teils gemäß § 19 Abs 1 WEG zu tragen. Die Regelung des § 19 WEG sieht hinsichtlich einzelner Aufwendungen keine andere Aufteilungsmöglichkeit vor, insbesondere nicht jene, der Bildung einer Innengesellschaft innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einem solchen Fall die Verfahrenskosten allein zu tragen hätte.Der in einem von ihm gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Vorverfahren obsiegende Wohnungseigentümer hat die aus diesem Verfahren entstandenen Prozesskosten, zu deren Ersatz die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm gegenüber verpflichtet wurde, mangels anderer gesetzlicher Möglichkeit im Umfang des auf seinen Anteil entfallenden Teils gemäß Paragraph 19, Absatz eins, WEG zu tragen. Die Regelung des Paragraph 19, WEG sieht hinsichtlich einzelner Aufwendungen keine andere Aufteilungsmöglichkeit vor, insbesondere nicht jene, der Bildung einer Innengesellschaft innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einem solchen Fall die Verfahrenskosten allein zu tragen hätte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 213/00k
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 213/00k
Veröff: SZ 74/124
- 5 Ob 275/01d
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 275/01d
Vgl auch; Veröff: SZ 74/195
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115413
Dokumentnummer
JJR_20010710_OGH0002_0050OB00213_00K0000_001