Rechtssatz RS0115414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115414
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Norm
ABGB §1042 A
WEG idF WRN 1999 §17 Abs1
WEG idF 3.WÄG §19 Abs1
Rechtssatz
Bei Ansprüchen nach § 1042 ABGB gelangt sowohl dann, wenn ein Hausverwalter für einen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten ist als auch dann, wenn die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung.Bei Ansprüchen nach Paragraph 1042, ABGB gelangt sowohl dann, wenn ein Hausverwalter für einen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten ist als auch dann, wenn die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115414
Dokumentnummer
JJR_20010710_OGH0002_0050OB00213_00K0000_002