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Rechtssatz RS0115418

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115418

Geschäftszahl

6Ob27/01s

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Norm

EuGVÜ allg
EuGVÜ Art5 Z1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Bestimmung des Erfüllungsortes allein Sache des zuständigen nationalen Gesetzgebers:

Er hat den Erfüllungsort in einer Weise festzulegen, die sowohl dem Interesse einer geordneten Rechtspflege als auch dem eines ausreichenden Schutzes des Einzelnen angemessen Rechnung trägt. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange nur insbesondere, dass die von der allgemeinen Regel des EuGVÜ abweichenden Zuständigkeitsregeln - wie Artikel 5, Ziffer eins, - so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115418

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00027_01S0000_001