Rechtssatz RS0115418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115418
Entscheidungsdatum
16.05.2001
Norm
EuGVÜ allg
EuGVÜ Art5 Z1
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Bestimmung des Erfüllungsortes allein Sache des zuständigen nationalen Gesetzgebers:
Er hat den Erfüllungsort in einer Weise festzulegen, die sowohl dem Interesse einer geordneten Rechtspflege als auch dem eines ausreichenden Schutzes des Einzelnen angemessen Rechnung trägt. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange nur insbesondere, dass die von der allgemeinen Regel des EuGVÜ abweichenden Zuständigkeitsregeln - wie Art 5 Z 1 - so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte.Er hat den Erfüllungsort in einer Weise festzulegen, die sowohl dem Interesse einer geordneten Rechtspflege als auch dem eines ausreichenden Schutzes des Einzelnen angemessen Rechnung trägt. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange nur insbesondere, dass die von der allgemeinen Regel des EuGVÜ abweichenden Zuständigkeitsregeln - wie Artikel 5, Ziffer eins, - so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115418
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00027_01S0000_001