Rechtssatz RS0115434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115434
Entscheidungsdatum
06.06.2001
Norm
EStG allg
EStG §78
EStG §79
Rechtssatz
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer, die nicht - wie bei Einkünften eines Selbständigen - im Wege der Veranlagung, sondern durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Sie dient der Vereinfachung und gleichzeitig auch der Sicherung der Steuereinhebung. Die Lohnsteuer deckt sich grundsätzlich mit der auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallenden Einkommenssteuer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115434
Dokumentnummer
JJR_20010606_OGH0002_0060OB00339_00X0000_002