Rechtssatz RS0115493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115493
Entscheidungsdatum
10.07.2001
Rechtssatz
Das Fehlen der Unterschrift des Vorsitzenden in der Ausfertigung des Schiedsspruchs kann eine Aufhebung nach § 595 Abs 1 Z 3 ZPO nicht rechtfertigen (SZ 70/156); für das Fehlen der Unterschrift eines (oder wie hier: beider) Beisitzer kann aber nichts anderes gelten.Das Fehlen der Unterschrift des Vorsitzenden in der Ausfertigung des Schiedsspruchs kann eine Aufhebung nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht rechtfertigen (SZ 70/156); für das Fehlen der Unterschrift eines (oder wie hier: beider) Beisitzer kann aber nichts anderes gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115493
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20010710_OGH0002_0040OB00156_01X0000_002