Rechtssatz RS0115499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115499
Entscheidungsdatum
22.01.2019
Rechtssatz
Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, eine andere Person (etwa die obsorgeberechtigte) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Allerdings bedarf es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eines "Beitritts" des Jugendwohlfahrtsträgers zum Rekurs der Mutter innerhalb der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 57/01s
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 57/01s
- 10 Ob 32/12x
Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 32/12x
Auch
- 10 Ob 32/12x
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 32/12x
Auch
- 4 Ob 228/12a
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 228/12a
Auch; Beisatz: Wird ein Rekurs (auch) namens des Jugendwohlfahrtsträgers mit dessen Wissen und Willen eingebracht und fehlt bloß die Unterschrift, liegt ein verbesserungsfähiger Formmangel vor, der keine sofortige Zurückweisung rechtfertigt. Eine außerhalb der Rekursfrist eingebrachte „Beitrittserklärung“ wäre diesfalls unter dem Blickwinkel der §§ 84, 85 ZPO zu prüfen. (T1)
- 2 Ob 92/12m
Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 92/12m
Auch; Beisatz: Hat die bisher obsorgeberechtigte Person ohne Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers einen Rekurs erhoben, kann der Jugendwohlfahrtsträger die meritorische Behandlung dieses Rechtsmittels erreichen, wenn er innerhalb der ihm offenstehenden Rekursfrist ausdrücklich dem Rekurs „beitritt“. (T2)
- 10 Ob 52/13i
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 52/13i
Beis wie T2
- 10 Ob 110/18a
Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 110/18a
Auch; Beisatz: Ein Beitritt setzt ein Rechtsmittel voraus, das keine Form- und Inhaltsmängel aufweist und keiner Verbesserung bedarf. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115499
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0010OB00057_01S0000_001