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Rechtssatz RS0115499×

Rechtssatz RS0115499

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115499

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Rechtssatz

Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, eine andere Person (etwa die obsorgeberechtigte) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Allerdings bedarf es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eines "Beitritts" des Jugendwohlfahrtsträgers zum Rekurs der Mutter innerhalb der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 57/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 57/01s
  • 10 Ob 32/12x
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 32/12x
    Auch
  • 10 Ob 32/12x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 32/12x
    Auch
  • 4 Ob 228/12a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 228/12a
    Auch; Beisatz: Wird ein Rekurs (auch) namens des Jugendwohlfahrtsträgers mit dessen Wissen und Willen eingebracht und fehlt bloß die Unterschrift, liegt ein verbesserungsfähiger Formmangel vor, der keine sofortige Zurückweisung rechtfertigt. Eine außerhalb der Rekursfrist eingebrachte „Beitrittserklärung“ wäre diesfalls unter dem Blickwinkel der §§ 84, 85 ZPO zu prüfen. (T1)
  • 2 Ob 92/12m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 92/12m
    Auch; Beisatz: Hat die bisher obsorgeberechtigte Person ohne Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers einen Rekurs erhoben, kann der Jugendwohlfahrtsträger die meritorische Behandlung dieses Rechtsmittels erreichen, wenn er innerhalb der ihm offenstehenden Rekursfrist ausdrücklich dem Rekurs „beitritt“. (T2)
  • 10 Ob 52/13i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 52/13i
    Beis wie T2
  • 10 Ob 110/18a
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 110/18a
    Auch; Beisatz: Ein Beitritt setzt ein Rechtsmittel voraus, das keine Form- und Inhaltsmängel aufweist und keiner Verbesserung bedarf. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115499

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0010OB00057_01S0000_001