Rechtssatz RS0115515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115515
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
§ 30b KSchG ist nur anzuwenden, wenn der Käufer die Liegenschaft gekauft hat, um dort seinen Hauptwohnsitz und nicht auch die Betriebsstätte seines Unternehmens zu begründen. Gehört ein Geschäft nämlich teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre, so ist es zur Gänze als Unternehmensgeschäft zu werten.Paragraph 30 b, KSchG ist nur anzuwenden, wenn der Käufer die Liegenschaft gekauft hat, um dort seinen Hauptwohnsitz und nicht auch die Betriebsstätte seines Unternehmens zu begründen. Gehört ein Geschäft nämlich teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre, so ist es zur Gänze als Unternehmensgeschäft zu werten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 135/01h
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 135/01h
- 7 Ob 190/12k
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 190/12k
Vgl auch
- 4 Ob 121/19a
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 121/19a
Beisatz: Hier: Eine Unternehmerin kaufte zwei Geräte, davon eines zur Nutzung in ihrem Unternehmen, das andere zur privaten Nutzung durch ihren Vater. Das Geschäft ist zur Gänze ein Unternehmensgeschäft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115515
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00135_01H0000_002