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Rechtssatz RS0115535

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115535

Geschäftszahl

9ObA342/00k

Entscheidungsdatum

27.06.2001

Rechtssatz

Durch die Verwendung des Wortes "ist" in Paragraph 52, Absatz 6, VBG - anders als

durch die Verwendung des Wortes "kann" in Paragraph 52 a, Absatz eins, VBG - wird aber eine Verpflichtung des Normadressaten im Sinne uneingeschränkter Gebundenheit normiert. Paragraph 52, Absatz 6, VBG wurde ebenso wie Paragraph 52 a, VBG durch die Novelle BGBl 1996/375 eingeführt. Mit der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, VBG wollte der Gesetzgeber einen bestimmten Sonderfall innerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 52 a, Absatz eins, VBG regeln. Eine sinnvolle Gesetzesauslegung kann nur dahin führen, dass für den Fall, dass der Dienstgeber innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens eine Verlängerung des Dienstverhältnisses vornehmen will, dieser Vorgang unter den im Paragraph 52, Absatz 6, VBG genannten Voraussetzungen nicht deshalb unzulässig ist, weil es dem Vertragsassistenten am Doktorat oder einer gleich zu wertenden Eignung mangelt. In diesem Falle ist ihm durch Verlängerung um zwei Jahre die Möglichkeit einzuräumen, das fehlende Erfordernis zu erbringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115535

Dokumentnummer

JJR_20010627_OGH0002_009OBA00342_00K0000_001