Rechtssatz RS0115536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115536
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Die K u R sind nicht nur berechtigt, ihre innere Organisation und die Vornahme religiöser Feierlichkeiten autonom zu gestalten, sondern es ist ihnen auch die staatliche Freiheit bei erzieherischen und karitativen Einrichtungen gewährleistet. Daher sind auch Kindergärten, Pensionistenheime, Studentenheime, Friedhöfe die von einer K u R betrieben wurden, Tendenzeinrichtungen da auch hier die Wesensäußerung und Lebensäußerung einer christlichen Kirche zum Ausdruck kommt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 184/01a
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 184/01a
Veröff: SZ 74/145
- 9 ObA 156/08v
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 156/08v
Beisatz: Aus dem Tendenzschutz nach § 132 ArbVG folgt, dass der österreichische Gesetzgeber den Kirchen und Religionsgesellschaften nicht nur in dem unmittelbar konfessionellen Zwecken dienenden Kernbereich, sondern auch bezüglich der konfessionellen Schulen im Rahmen der ihnen in § 15 StGG gewährleisteten Autonomie die Beurteilung überlässt, ob die Weiterbeschäftigung eines Lehrers aus der Sicht der mit der Erziehungseinrichtung verfolgten ideellen Zwecke tragbar ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115536
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20010905_OGH0002_009OBA00184_01A0000_001