Rechtssatz RS0115537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115537
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Das den gesetzlich anerkannten K u R durch Art 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten darf durch einfache Gesetze nicht beschränkt werden, jedoch sind sie wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.Das den gesetzlich anerkannten K u R durch Artikel 15, StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten darf durch einfache Gesetze nicht beschränkt werden, jedoch sind sie wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115537
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20010905_OGH0002_009OBA00184_01A0000_002