Rechtssatz RS0115543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115543
Entscheidungsdatum
02.08.2012
Rechtssatz
Wettbewerbswidrig iSd § 1 UWG handelt ein Markenanmelder auch dann, wenn er die mit der Eintragung der Marke entstehende (und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche) Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einsetzt.Wettbewerbswidrig iSd Paragraph eins, UWG handelt ein Markenanmelder auch dann, wenn er die mit der Eintragung der Marke entstehende (und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche) Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einsetzt.
Das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche im Verhalten der Markenanmelderin liegt hier darin, dass sie die zeit- und kostenaufwendigen Bemühungen des Beklagten, seine Produkte unter der von ihm gewählten Bezeichnung auf dem Markt zu platzieren, dadurch erheblich zu behindern versucht, dass sie Markenrechte an der gleichlautenden Bezeichnung für gleichartige Produkte erworben und auf diese Weise eine zuvor nicht bestehende kennzeichenrechtliche Kollisionslage und damit ein Vertriebshindernis für den Beklagten geschaffen hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 128/01d
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
- 4 Ob 91/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115543
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20010710_OGH0002_0040OB00128_01D0000_001