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Rechtssatz RS0115543

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115543

Geschäftszahl

4Ob128/01d; 4Ob91/12d

Entscheidungsdatum

02.08.2012

Rechtssatz

Wettbewerbswidrig iSd Paragraph eins, UWG handelt ein Markenanmelder auch dann, wenn er die mit der Eintragung der Marke entstehende (und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche) Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einsetzt.

Das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche im Verhalten der Markenanmelderin liegt hier darin, dass sie die zeit- und kostenaufwendigen Bemühungen des Beklagten, seine Produkte unter der von ihm gewählten Bezeichnung auf dem Markt zu platzieren, dadurch erheblich zu behindern versucht, dass sie Markenrechte an der gleichlautenden Bezeichnung für gleichartige Produkte erworben und auf diese Weise eine zuvor nicht bestehende kennzeichenrechtliche Kollisionslage und damit ein Vertriebshindernis für den Beklagten geschaffen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
  • 4 Ob 91/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115543

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0040OB00128_01D0000_001