Rechtssatz RS0115544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115544
Entscheidungsdatum
31.03.2016
Rechtssatz
Die erst nach Ablauf des Kündigungstermins ausgesprochene Genehmigung einer vollmachtslosen Kündigung eines Pachtverhältnisses durch den Geschäftsherrn kann wegen der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Aufkündigungen die ohne Vollmacht ausgesprochene Aufkündigung nicht mehr wirksam machen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 182/01f
Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 182/01f
- 8 Ob 94/12z
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 94/12z
Auch
- 9 ObA 88/14b
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 88/14b
Vgl auch; Beisatz: Die nachträgliche Genehmigung der ohne erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats durch den Bürgermeister als falsus procurator ausgesprochenen Kündigung eines Vertragsbediensteten ist unwirksam, wenn die Genehmigung nicht so rechtzeitig erfolgt, dass dem Vertragsbediensteten die volle Kündigungsfrist zum beabsichtigten Kündigungstermin gewahrt bleibt. (T1)
- 1 Ob 201/15p
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 201/15p
Auch; Beisatz: Hier: Die durch den Vorstand der beklagten Agrargemeinschaft als dem unzuständigen Organ ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Pachtvertrags war wegen ihrer Bedingungsfeindlichkeit nicht bloß schwebend unwirksam, sondern grundsätzlich wirkungslos und konnte auch nicht durch die in der Vollversammlung beschlossene Genehmigung nachträglich saniert werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115544
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20010809_OGH0002_0020OB00182_01F0000_001