Rechtssatz RS0115562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115562
Entscheidungsdatum
30.08.2001
Norm
ZPO §85 Abs2
HbG §22 Abs2
Rechtssatz
Wurde im Auftrag zur Verbesserung der von der Lebensgefährtin des Hausbesorgers rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen die Aufkündigung keine Frist für die Beibringung einer Vollmacht gesetzt, sind die nach Ablauf von 14 Tagen vom Hausbesorger gefertigten Einwendungen rechtzeitig verbessert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115562
Dokumentnummer
JJR_20010830_OGH0002_008OBA00150_01V0000_001