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Rechtssatz RS0115566

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115566

Entscheidungsdatum

27.03.2007

Rechtssatz

Die Bestimmung in einem Zeitkartenvertrag, dass der Preis - während der Laufzeit einer Periode - nach den jeweils gültigen Tarifen verändert werden kann, verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, weil damit die Gründe für eine Preiserhöhung nicht ausreichend deutlich angegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 190/01g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 190/01g
    Veröff: SZ 74/150
  • 7 Ob 201/05t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
    Auch; Beisatz: Hier: AGB Klausel eines Elektrounternehmens, die sich die jederzeitige Änderung der in ihren Katalogen und sonstigen Werbeunterlagen enthaltenen Angaben ausdrücklich vorbehält. (T1)
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Ähnlich; Beisatz: Generalklauselartige Formulierungen, etwa der Verweis auf jeweils geltende Tarife oder Preislisten, reichen keinesfalls aus. (T2); Beisatz: Hier: Entgeltanpassungsklausel in AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T3); Veröff: SZ 2007/38
  • 1 Ob 224/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 224/06g
    Auch; Beisatz: Ist nach der „kundenfeindlichsten" Auslegung eine Klauselso zu verstehen, dass der Preis während der Laufzeit des Vertrags nach den vom Lieferanten festgesetzten jeweils gültigen Tarifen verändert werden kann, ohne dass die Gründe für die allfällige Preiserhöhung ausreichend deutlich angegeben werden, verstößt diese gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. (T4); Beisatz: Hier: Verbandsklage hinsichtlich AGB-Klauseln in Wasserbezugsverträgen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115566

Im RIS seit

06.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20010906_OGH0002_0020OB00190_01G0000_001