Rechtssatz RS0115566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115566
Entscheidungsdatum
27.03.2007
Rechtssatz
Die Bestimmung in einem Zeitkartenvertrag, dass der Preis - während der Laufzeit einer Periode - nach den jeweils gültigen Tarifen verändert werden kann, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil damit die Gründe für eine Preiserhöhung nicht ausreichend deutlich angegeben werden.Die Bestimmung in einem Zeitkartenvertrag, dass der Preis - während der Laufzeit einer Periode - nach den jeweils gültigen Tarifen verändert werden kann, verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, weil damit die Gründe für eine Preiserhöhung nicht ausreichend deutlich angegeben werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 190/01g
Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 190/01g
Veröff: SZ 74/150
- 7 Ob 201/05t
Entscheidungstext OGH 11.12.2006 7 Ob 201/05t
Auch; Beisatz: Hier: AGB Klausel eines Elektrounternehmens, die sich die jederzeitige Änderung der in ihren Katalogen und sonstigen Werbeunterlagen enthaltenen Angaben ausdrücklich vorbehält. (T1)
- 4 Ob 227/06w
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
Ähnlich; Beisatz: Generalklauselartige Formulierungen, etwa der Verweis auf jeweils geltende Tarife oder Preislisten, reichen keinesfalls aus. (T2); Beisatz: Hier: Entgeltanpassungsklausel in AGB eines Mobiltelefonnetzbetreibers. (T3); Veröff: SZ 2007/38
- 1 Ob 224/06g
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 224/06g
Auch; Beisatz: Ist nach der „kundenfeindlichsten" Auslegung eine Klauselso zu verstehen, dass der Preis während der Laufzeit des Vertrags nach den vom Lieferanten festgesetzten jeweils gültigen Tarifen verändert werden kann, ohne dass die Gründe für die allfällige Preiserhöhung ausreichend deutlich angegeben werden, verstößt diese gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. (T4); Beisatz: Hier: Verbandsklage hinsichtlich AGB-Klauseln in Wasserbezugsverträgen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115566
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20010906_OGH0002_0020OB00190_01G0000_001