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Rechtssatz RS0115572

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115572

Geschäftszahl

5Ob193/01w; 5Ob214/01h

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Rechtssatz

Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß Paragraph 6, Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß Paragraph 829, ABGB. Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert. Dies gilt sowohl für schlichtes Miteigentum als auch für Wohnungseigentum, weil die schon nach dem 16. Hauptstück des ABGB zustehenden Individualrechte des Miteigentümers durch die Paragraphen 13, ff WEG grundsätzlich nicht berührt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 193/01w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 193/01w
    Veröff: SZ 74/139
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    nur: Dies gilt sowohl für schlichtes Miteigentum als auch für Wohnungseigentum, weil die schon nach dem 16. Hauptstück des ABGB zustehenden Individualrechte des Miteigentümers durch die §§ 13 ff WEG grundsätzlich nicht berührt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115572

Dokumentnummer

JJR_20010821_OGH0002_0050OB00193_01W0000_001