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Rechtssatz RS0115578

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115578

Geschäftszahl

5Ob98/01z

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Rechtssatz

Aus Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, WEG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber die Bestellung des Wohnungseigentumsorganisators zum Verwalter offenbar bedacht hat und nicht als unbillig wertet. In der Regel besteht ein Bedarf nach sofortiger Verwaltung, der vom (abverkaufenden) Wohnungseigentumsorganisator gedeckt werden kann. Der Nachteil, dass die Wohnungseigentümer in den ersten fünf Jahren die Person des Verwalters nicht selbst bestimmen können, ist auch dadurch entschärft, dass sie dem Verwalter Weisungen erteilen und einen pflichtwidrig handelnden Verwalter jederzeit abberufen können (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG). Die Bestellung des Wohnungseigentumsorganisators zum Verwalter, auch wenn diese bereits in den Kaufverträgen vorgesehen ist, ist daher nicht unbillig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WEG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 98/01z
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115578

Dokumentnummer

JJR_20010904_OGH0002_0050OB00098_01Z0000_001