Rechtssatz RS0115584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115584
Entscheidungsdatum
30.07.2001
Norm
ASVG §253d
ASVG idF SVÄG 2000 §587 Abs4
BSVG §122c
BSVG idF SVÄG 2000 §274 Abs4
Rechtssatz
Durch § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 wird genau für die Personengruppe von männlichen Versicherten, die als von der gemeinschaftsrechtswidrigen Regelung des § 253d ASVG unmittelbar Betroffene im Sinne des Urteils des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98 (Buchner) einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt haben, die vom EuGH ausdrücklich für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärte geschlechtsspezifische Diskriminierung fortgeschrieben. Der EuGH hat die Begrenzung der zeitlichen Wirkungen seines Urteiles ausdrücklich abgelehnt. Es ist daher unter Zugrundelegung der bindenden Rechtsansicht des EuGH ohne Einholung einer neuerlichen Vorabentscheidung davon auszugehen, dass auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 als geschlechtsspezifische unmittelbare Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht und diese Übergangsbestimmung aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts somit unbeachtlich ist.Durch Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000 wird genau für die Personengruppe von männlichen Versicherten, die als von der gemeinschaftsrechtswidrigen Regelung des Paragraph 253 d, ASVG unmittelbar Betroffene im Sinne des Urteils des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98 (Buchner) einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt haben, die vom EuGH ausdrücklich für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärte geschlechtsspezifische Diskriminierung fortgeschrieben. Der EuGH hat die Begrenzung der zeitlichen Wirkungen seines Urteiles ausdrücklich abgelehnt. Es ist daher unter Zugrundelegung der bindenden Rechtsansicht des EuGH ohne Einholung einer neuerlichen Vorabentscheidung davon auszugehen, dass auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000 als geschlechtsspezifische unmittelbare Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht und diese Übergangsbestimmung aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts somit unbeachtlich ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 43/01y
Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 43/01y
Veröff: SZ 74/116
- 10 ObS 150/01h
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 150/01h
Beisatz: Hier: Übergangsbestimmung des § 274 Abs 4 BSVG idF SRÄG 2000, BGBl I Nr 92. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115584
Dokumentnummer
JJR_20010628_OGH0002_010OBS00043_01Y0000_001