Rechtssatz RS0115586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115586
Entscheidungsdatum
26.11.2002
Norm
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007
Rechtssatz
Der EuGH hat es den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Ungleichbehandlung beseitigen, sei es durch Abschaffung der Vergünstigung insgesamt, sei es durch Ausdehnung der Vergünstigung auf die bisher Ausgeschlossenen. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, im Rahmen der Kontrolle seiner Sozialausgaben Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, dass bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Art 4 Abs 1 RL beachtet wird. Dabei ist es allerdings notwendig, dass auch das Übergangsrecht älteres diskriminierendes Recht nicht aufrechterhält. Verspätet getroffene nationale Durchführungsmaßnahmen müssen in vollem Umfang die Rechte der einzelnen beachten, die in einem Mitgliedstaat auf Grund von Art 4 Abs 1 RL mit dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Anpassung ihrer Vorschriften an die Richtlinie gesetzten Frist entstanden sind.Der EuGH hat es den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Ungleichbehandlung beseitigen, sei es durch Abschaffung der Vergünstigung insgesamt, sei es durch Ausdehnung der Vergünstigung auf die bisher Ausgeschlossenen. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, im Rahmen der Kontrolle seiner Sozialausgaben Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, dass bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, RL beachtet wird. Dabei ist es allerdings notwendig, dass auch das Übergangsrecht älteres diskriminierendes Recht nicht aufrechterhält. Verspätet getroffene nationale Durchführungsmaßnahmen müssen in vollem Umfang die Rechte der einzelnen beachten, die in einem Mitgliedstaat auf Grund von Artikel 4, Absatz eins, RL mit dem Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Anpassung ihrer Vorschriften an die Richtlinie gesetzten Frist entstanden sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 43/01y
Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 43/01y
Veröff: SZ 74/116
- 10 ObS 150/01h
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 150/01h
- 10 ObS 186/01b
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 186/01b
Beisatz: Bei der Abschaffung von Leistungen der sozialen Sicherheit ist auch zu beachten, dass das neue Recht den Versicherten zwischenzeitlich aus der unmittelbaren Geltung des Art 4 Abs 1 der RL 79/7 zugewachsene Rechtspositionen nicht beseitigen darf (hier: rückwirkende Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG durch § 587 Abs 2 ASVG idF SVÄG 2000). (T1)
- 10 ObS 197/01w
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 197/01w
Beis wie T1
- 10 ObS 190/01s
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 190/01s
Beis wie T1
- 10 ObS 231/01w
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 231/01w
Beis wie T1
- 10 ObS 6/02h
Entscheidungstext OGH 15.01.2002 10 ObS 6/02h
Beis wie T1
- 10 ObS 147/01t
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 147/01t
Vgl auch; Beisatz: Der staatliche Gesetzgeber ist unter dem Blickwinkel der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 auch befugt, die Geschlechtergleichbehandlung dadurch herzustellen, dass das bisher bevorzugte Geschlecht benachteiligt wird. (T2)
- 10 ObS 145/01y
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 145/01y
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 373/02d
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 373/02d
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115586
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20010628_OGH0002_010OBS00043_01Y0000_003