Rechtssatz RS0115588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115588
Entscheidungsdatum
27.07.2004
Norm
ASVG idF SRÄG 2000 §587 Abs4
BSVG idF SRÄG 2000 §274 Abs4
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007
Rechtssatz
Der durch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 angeordnete Ausschluss vom Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zu dem letzten für die Gewährung dieser Leistung noch möglichen Stichtag trifft im Ergebnis die Männer deutlich stärker als die Frauen und stellt somit eine mittelbare Diskriminierung männlicher Versicherter im Sinn des Art 4 Abs 1 der RL 79/7/EWG dar, für die sich kein objektiv rechtfertigender Grund finden lässt, weil die vom Gesetzgeber damit verfolgten Haushaltserwägungen, eine Diskriminierung nach dem Geschlecht nicht rechtfertigen können. Die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I Nr 92, ist daher auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes unbeachtlich.Der durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SRÄG 2000 angeordnete Ausschluss vom Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zu dem letzten für die Gewährung dieser Leistung noch möglichen Stichtag trifft im Ergebnis die Männer deutlich stärker als die Frauen und stellt somit eine mittelbare Diskriminierung männlicher Versicherter im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, der RL 79/7/EWG dar, für die sich kein objektiv rechtfertigender Grund finden lässt, weil die vom Gesetzgeber damit verfolgten Haushaltserwägungen, eine Diskriminierung nach dem Geschlecht nicht rechtfertigen können. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SRÄG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 92, ist daher auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes unbeachtlich.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 43/01y
Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 43/01y
Veröff: SZ 74/116
- 10 ObS 150/01h
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 150/01h
Beisatz: Hier: Übergangsbestimmung des § 274 Abs 4 BSVG idF SRÄG 2000, BGBl I Nr 92. (T1)
- 10 ObS 64/04s
Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 64/04s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115588
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20010628_OGH0002_010OBS00043_01Y0000_005