Rechtssatz RS0115600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115600
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Das Vermögen eines unterhaltsberechtigten Kindes in Millionenhöhe (hier rund 1,9 Mio S) wirkt unterhaltsmindernd im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB auch dann, wenn das Vermögen in mündelsicheren thesaurierenden Investmentfondsanteilen angelegt wurde, bei denen keine Auszahlung der jährlichen Erträge, sondern deren sofortige Wiederveranlagung erfolgt. Im Sinne einer Anspannungsobliegenheit darf sich das Kind nicht darauf berufen, dass es infolge der vertraglichen Bindung des Vermögens über keine eigenen Einkünfte verfügt.Das Vermögen eines unterhaltsberechtigten Kindes in Millionenhöhe (hier rund 1,9 Mio S) wirkt unterhaltsmindernd im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB auch dann, wenn das Vermögen in mündelsicheren thesaurierenden Investmentfondsanteilen angelegt wurde, bei denen keine Auszahlung der jährlichen Erträge, sondern deren sofortige Wiederveranlagung erfolgt. Im Sinne einer Anspannungsobliegenheit darf sich das Kind nicht darauf berufen, dass es infolge der vertraglichen Bindung des Vermögens über keine eigenen Einkünfte verfügt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 70/01i
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 70/01i
Veröff: SZ 74/154
- 2 Ob 128/10b
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
nur: Das Vermögen eines unterhaltsberechtigten Kindes in Millionenhöhe (hier rund 1,9 Mio S) wirkt unterhaltsmindernd im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB auch dann, wenn das Vermögen in mündelsicheren thesaurierenden Investmentfondsanteilen angelegt wurde, bei denen keine Auszahlung der jährlichen Erträge, sondern deren sofortige Wiederveranlagung erfolgt. (T1); Beisatz: Bei einem Wertpapiervermögen kann der Ertrag nicht mit der Kursentwicklung im Laufe mehrjähriger Veranlagung gleichgesetzt werden. (T2); Veröff: SZ 2010/143
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115600
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0060OB00070_01I0000_001