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Rechtssatz RS0115611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115611

Geschäftszahl

7Ob103/01z

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Norm

Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV Abs5

Rechtssatz

Punkt römisch vier Absatz 5, Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen legt fest, dass der Anspruch auf Ersatz der Neuwertspanne die Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb der Wiederherstellungsfrist (von drei Jahren) voraussetzt.

Diese Bestimmung, wonach es bei Unterbleiben der "Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung" innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfall "endgültig" bei Gebäuden beim Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber dem Verkehrswert verbleiben soll, ist dahin zu verstehen, dass sich der Versicherer damit auch eine allfällige Rückforderung bereits erbrachter, über den Zeit- bzw Verkehrswert hinausgehenden Versicherungsleistungen vorbehält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115611

Dokumentnummer

JJR_20010517_OGH0002_0070OB00103_01Z0000_001