Rechtssatz RS0115611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115611
Entscheidungsdatum
17.05.2001
Norm
Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV Abs5
Rechtssatz
Punkt IV Abs 5 Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen legt fest, dass der Anspruch auf Ersatz der Neuwertspanne die Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb der Wiederherstellungsfrist (von drei Jahren) voraussetzt.Punkt römisch vier Absatz 5, Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen legt fest, dass der Anspruch auf Ersatz der Neuwertspanne die Wiederherstellung des Gebäudes innerhalb der Wiederherstellungsfrist (von drei Jahren) voraussetzt.
Diese Bestimmung, wonach es bei Unterbleiben der "Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung" innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenfall "endgültig" bei Gebäuden beim Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber dem Verkehrswert verbleiben soll, ist dahin zu verstehen, dass sich der Versicherer damit auch eine allfällige Rückforderung bereits erbrachter, über den Zeit- bzw Verkehrswert hinausgehenden Versicherungsleistungen vorbehält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115611
Dokumentnummer
JJR_20010517_OGH0002_0070OB00103_01Z0000_001