Rechtssatz RS0115628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115628
Entscheidungsdatum
08.09.2005
Norm
ABGB §1377
HeimArbG §2
HeimArbG §27b
Rechtssatz
Grundsätzlich ist eine Novation anzunehmen, wenn ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder umgekehrt. Damit tritt eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1377 ABGB ein und entsteht der Abfertigungsanspruch. Es steht dem Arbeitnehmer frei, innerhalb der Verjährungsfrist diesen Abfertigungsanspruch geltend zu machen. Macht er davon nicht Gebrauch, werden die Dienstzeiten für den nach dem Heimarbeitsgesetz zu berechnenden Abfertigungsanspruch im Sinne des § 27b Abs 5 HeimArbG angerechnet.Grundsätzlich ist eine Novation anzunehmen, wenn ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder umgekehrt. Damit tritt eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 1377, ABGB ein und entsteht der Abfertigungsanspruch. Es steht dem Arbeitnehmer frei, innerhalb der Verjährungsfrist diesen Abfertigungsanspruch geltend zu machen. Macht er davon nicht Gebrauch, werden die Dienstzeiten für den nach dem Heimarbeitsgesetz zu berechnenden Abfertigungsanspruch im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz 5, HeimArbG angerechnet.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 92/01i
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 92/01i
- 8 ObA 47/05b
Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 47/05b
Auch; nur: Grundsätzlich ist eine Novation anzunehmen, wenn ein typischer Heimarbeitervertrag in einen echten Arbeitsvertrag umgewandelt wird oder umgekehrt. Damit tritt eine Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 1377 ABGB ein. (T1); Beisatz: Grundsätzlich tritt bei der Umwandlung eines Arbeitsvertrages in einem anderen Vertragstyp entsprechend §1377 ABGB eine Beendigung ein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115628
Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_008OBA00092_01I0000_001