Rechtssatz RS0115649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115649
Entscheidungsdatum
26.09.2001
Rechtssatz
Ein Absprachekartell darf auch bei volkswirtschaftlicher Berechtigung dann nicht durchgeführt werden, wenn es nicht nach § 18 Abs 3 KartG 1988 überprüft und genehmigt ist. Jede davorgelegene Durchführung ist sohin verboten.Ein Absprachekartell darf auch bei volkswirtschaftlicher Berechtigung dann nicht durchgeführt werden, wenn es nicht nach Paragraph 18, Absatz 3, KartG 1988 überprüft und genehmigt ist. Jede davorgelegene Durchführung ist sohin verboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115649
Dokumentnummer
JJR_20010926_OGH0002_0130OS00034_0100000_006