Rechtssatz RS0115661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115661
Entscheidungsdatum
17.08.2001
Rechtssatz
Der Hausverwalter und der Hauseigentümer stehen, wenn keiner von ihnen Kaufmann ist, jedenfalls dann in einem gegebenenfalls konkludent zustandegekommenen - "uneigentlichen" - Kontokorrentverhältnis, wenn alle übrigen gesetzlichen Merkmale des § 355 Abs 1 HGB auf ihre Geschäftsverbindung zutreffen. In einem solchen Fall sind die Rechtsfolgenanordnungen der §§ 355 ff HGB - wohl mit der Einschränkung, dass Zinseszinsen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verlangt werden können - analog anzuwenden; das trifft jedenfalls auf den Beginn der Verjährung zu, der dann an die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gebunden ist.Der Hausverwalter und der Hauseigentümer stehen, wenn keiner von ihnen Kaufmann ist, jedenfalls dann in einem gegebenenfalls konkludent zustandegekommenen - "uneigentlichen" - Kontokorrentverhältnis, wenn alle übrigen gesetzlichen Merkmale des Paragraph 355, Absatz eins, HGB auf ihre Geschäftsverbindung zutreffen. In einem solchen Fall sind die Rechtsfolgenanordnungen der Paragraphen 355, ff HGB - wohl mit der Einschränkung, dass Zinseszinsen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verlangt werden können - analog anzuwenden; das trifft jedenfalls auf den Beginn der Verjährung zu, der dann an die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gebunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115661
Dokumentnummer
JJR_20010817_OGH0002_0010OB00083_01I0000_001