Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0115661×

Rechtssatz RS0115661

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115661

Geschäftszahl

1Ob83/01i

Entscheidungsdatum

17.08.2001

Rechtssatz

Der Hausverwalter und der Hauseigentümer stehen, wenn keiner von ihnen Kaufmann ist, jedenfalls dann in einem gegebenenfalls konkludent zustandegekommenen - "uneigentlichen" - Kontokorrentverhältnis, wenn alle übrigen gesetzlichen Merkmale des Paragraph 355, Absatz eins, HGB auf ihre Geschäftsverbindung zutreffen. In einem solchen Fall sind die Rechtsfolgenanordnungen der Paragraphen 355, ff HGB - wohl mit der Einschränkung, dass Zinseszinsen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verlangt werden können - analog anzuwenden; das trifft jedenfalls auf den Beginn der Verjährung zu, der dann an die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gebunden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 83/01i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 83/01i
    Veröff:SZ 74/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115661

Dokumentnummer

JJR_20010817_OGH0002_0010OB00083_01I0000_001