Rechtssatz RS0115673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115673
Entscheidungsdatum
07.08.2001
Rechtssatz
Es ist nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilbar, was ein "geringfügiger Anstand" ist und inwiefern Aufklärungen - nach den Besonderheiten der gerade zu beurteilenden Verwaltung - mit einem unverhältnismäßigen Zeitaufwand und Kostenaufwand verbunden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115673
Dokumentnummer
JJR_20010807_OGH0002_0010OB00156_01Z0000_001