Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0115685×

Rechtssatz RS0115685

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0115685

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Rechtssatz

Das Erstgericht ist - zufolge mangelnder strafrechtlicher Relevanz - keinesfalls verhalten festzustellen, hinsichtlich welcher Fakten die Bank und hinsichtlich welcher die jeweiligen Kontoinhaber durch den Betrug des Täters geschädigt wurden (Der Täter hat Angestellte von Banken durch die Vorgabe, jeweils über die Guthaben von Kundenkonten verfügungsberechtigt zu sein, zur Überweisung von Geldbeträgen auf von ihm eröffnete Konten beziehungsweise zur Ausfolgung von Geldbeträgen an ihn verleitet beziehungsweise zu verleiten versucht, wodurch die Banken beziehungsweise Kontoinhaber am Vermögen geschädigt wurden oder werden sollten.)

Entscheidungstexte

  • 11 Os 66/01
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 11 Os 66/01
  • 11 Os 76/08y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 11 Os 76/08y
    nur: Das Erstgericht ist - zufolge mangelnder strafrechtlicher Relevanz - keinesfalls verhalten festzustellen, hinsichtlich welcher Fakten die Bank und hinsichtlich welcher die jeweiligen Kontoinhaber durch den Betrug des Täters geschädigt wurden. (T1); Beisatz: Zum Nachteil welcher der vom Erstgericht genannten Institutionen der solcherart konkret bezeichnete, jedenfalls zugefügte Vermögensschaden (letztlich) eingetreten ist, ist rechtlich bedeutungslos. (T2)
  • 12 Os 46/18h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2018 12 Os 46/18h
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115685

Im RIS seit

04.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Dokumentnummer

JJR_20010904_OGH0002_0110OS00066_0100000_001