Rechtssatz RS0115685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115685
Entscheidungsdatum
21.06.2018
Rechtssatz
Das Erstgericht ist - zufolge mangelnder strafrechtlicher Relevanz - keinesfalls verhalten festzustellen, hinsichtlich welcher Fakten die Bank und hinsichtlich welcher die jeweiligen Kontoinhaber durch den Betrug des Täters geschädigt wurden (Der Täter hat Angestellte von Banken durch die Vorgabe, jeweils über die Guthaben von Kundenkonten verfügungsberechtigt zu sein, zur Überweisung von Geldbeträgen auf von ihm eröffnete Konten beziehungsweise zur Ausfolgung von Geldbeträgen an ihn verleitet beziehungsweise zu verleiten versucht, wodurch die Banken beziehungsweise Kontoinhaber am Vermögen geschädigt wurden oder werden sollten.)
Entscheidungstexte
- 11 Os 66/01
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 11 Os 66/01
- 11 Os 76/08y
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 11 Os 76/08y
nur: Das Erstgericht ist - zufolge mangelnder strafrechtlicher Relevanz - keinesfalls verhalten festzustellen, hinsichtlich welcher Fakten die Bank und hinsichtlich welcher die jeweiligen Kontoinhaber durch den Betrug des Täters geschädigt wurden. (T1); Beisatz: Zum Nachteil welcher der vom Erstgericht genannten Institutionen der solcherart konkret bezeichnete, jedenfalls zugefügte Vermögensschaden (letztlich) eingetreten ist, ist rechtlich bedeutungslos. (T2)
- 12 Os 46/18h
Entscheidungstext OGH 21.06.2018 12 Os 46/18h
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115685
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20010904_OGH0002_0110OS00066_0100000_001