Rechtssatz RS0115686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115686
Entscheidungsdatum
04.09.2001
Rechtssatz
Die Kritik (der Sache nach Z 5a) an der unterbliebenen Einholung eines psychologischen Gutachtens über den psychischen Zustand des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten ist unbegründet, weil die Verfahrensergebnisse eine allein maßgebliche Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht nahelegen.Die Kritik (der Sache nach Ziffer 5 a,) an der unterbliebenen Einholung eines psychologischen Gutachtens über den psychischen Zustand des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten ist unbegründet, weil die Verfahrensergebnisse eine allein maßgebliche Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht nahelegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115686
Dokumentnummer
JJR_20010904_OGH0002_0110OS00066_0100000_002