Rechtssatz RS0115690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115690
Entscheidungsdatum
21.03.2019
Rechtssatz
Nicht antragstellende Widerspruchsaktionäre können auf die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter mit schriftlicher Erklärung von Anfang an verzichten. Es muss ihnen auch das Recht zustehen, unter derselben Bedingung (schriftlich) auf eine weitere Vertretungstätigkeit eines einmal bestellten gemeinsamen Vertreters zu verzichten und über ihren Barabfindungsanspruch privatautonom zu verfügen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 170/01w
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 170/01w
Veröff: SZ 74/155
- 6 Ob 42/19y
Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 42/19y
Vgl; Beisatz: Ein gemeinsamer Vertreter im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung ist bei Wegfall der Notwendigkeit einer gemeinsamen Vertretung abzuberufen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115690
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0060OB00170_01W0000_003