Rechtssatz RS0115695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115695
Entscheidungsdatum
27.09.2001
Norm
Krnt FLG §49 Abs2
Krnt FLG §49 Abs7
Rechtssatz
Voraussetzung der bücherlichen Durchführung einer Teilung einer Stammsitzliegenschaft ist, dass eine entsprechende Vereinbarung über die mit der Liegenschaft verbundenen Anteilsrechte durch Genehmigung der Agrarbehörde ihre Gültigkeit erlangt. Liegt eine Vereinbarung ohne die Qualität, die § 49 Abs 7 K-FLG fordert, vor, so vermag eine dennoch erteilte Genehmigung der Agrarbehörde das Teilungshindernis nicht zu beseitigen.Voraussetzung der bücherlichen Durchführung einer Teilung einer Stammsitzliegenschaft ist, dass eine entsprechende Vereinbarung über die mit der Liegenschaft verbundenen Anteilsrechte durch Genehmigung der Agrarbehörde ihre Gültigkeit erlangt. Liegt eine Vereinbarung ohne die Qualität, die Paragraph 49, Absatz 7, K-FLG fordert, vor, so vermag eine dennoch erteilte Genehmigung der Agrarbehörde das Teilungshindernis nicht zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115695
Dokumentnummer
JJR_20010927_OGH0002_0050OB00219_01V0000_001