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Rechtssatz RS0115705

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115705

Geschäftszahl

9ObA186/01w

Entscheidungsdatum

05.09.2001

Norm

BAG idF BAG-Nov 2000 §15 Abs1

Rechtssatz

Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAG-Nov 2000 auch nach der alten Rechtslage noch offene Probezeit wird durch die während ihres Laufes in Kraft getretene Rechtsänderung auf insgesamt 3 Monate verlängert, zumal diese Änderung grundsätzlich im Interesse sowohl der Lehrberechtigten als auch der Lehrlinge liegt und damit auch dem Lehrling mehr als bisher die Möglichkeit geboten wird, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob er mit seiner Wahl von Lehrberuf und Lehrberechtigtem die richtige Entscheidung getroffen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115705

Dokumentnummer

JJR_20010905_OGH0002_009OBA00186_01W0000_001