Rechtssatz RS0115723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115723
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Die in § 66 Abs 3 Tir StraßenG enthaltene gesetzliche Bewertungsregel stellt für die Bemessung des Verkehrswerts der näher bezeichneten Enteignungsflächen gerade nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie Benützungsart, Nutzungsmöglichkeit oder Zubehöreigenschaft zu einer Hauptfläche, ab, sondern verlangt vielmehr deren fiktive Bewertung als nicht bebaubar. Die Bebaubarkeit einer Grundfläche bestimmt sich dabei nach raumordnungs- rechtlichen Vorschriften.Die in Paragraph 66, Absatz 3, Tir StraßenG enthaltene gesetzliche Bewertungsregel stellt für die Bemessung des Verkehrswerts der näher bezeichneten Enteignungsflächen gerade nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie Benützungsart, Nutzungsmöglichkeit oder Zubehöreigenschaft zu einer Hauptfläche, ab, sondern verlangt vielmehr deren fiktive Bewertung als nicht bebaubar. Die Bebaubarkeit einer Grundfläche bestimmt sich dabei nach raumordnungs- rechtlichen Vorschriften.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 173/01x
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 173/01x
- 1 Ob 236/11d
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 236/11d
Vgl aber; Beisatz: Siehe nunmehr RS0127760. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115723
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012
Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00173_01X0000_001