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Rechtssatz RS0115724

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115724

Geschäftszahl

4Ob173/01x

Entscheidungsdatum

12.09.2001

Norm

Tir StrG §66

Rechtssatz

Durch die Erschließung einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft durch eine Gemeindestraße wird ein Dauerzustand geschaffen, dessen Vorteile nicht mit der Errichtung der Straße aufhören, sondern für den Grundeigentümer solange fortwirken, als die Widmung unverändert bleibt und die Straße besteht; dieser Erschließungsvorteil rechtfertigt daher auch in Fällen baulicher Änderungen an der Straße, die regelmäßig deren Benützbarkeit verbessern, die den Straßenerhalter begünstigende Entschädigungsregelung des Paragraph 66, TirStraßenG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115724

Dokumentnummer

JJR_20010912_OGH0002_0040OB00173_01X0000_002