Rechtssatz RS0115724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115724
Entscheidungsdatum
12.09.2001
Rechtssatz
Durch die Erschließung einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft durch eine Gemeindestraße wird ein Dauerzustand geschaffen, dessen Vorteile nicht mit der Errichtung der Straße aufhören, sondern für den Grundeigentümer solange fortwirken, als die Widmung unverändert bleibt und die Straße besteht; dieser Erschließungsvorteil rechtfertigt daher auch in Fällen baulicher Änderungen an der Straße, die regelmäßig deren Benützbarkeit verbessern, die den Straßenerhalter begünstigende Entschädigungsregelung des § 66 TirStraßenG.Durch die Erschließung einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft durch eine Gemeindestraße wird ein Dauerzustand geschaffen, dessen Vorteile nicht mit der Errichtung der Straße aufhören, sondern für den Grundeigentümer solange fortwirken, als die Widmung unverändert bleibt und die Straße besteht; dieser Erschließungsvorteil rechtfertigt daher auch in Fällen baulicher Änderungen an der Straße, die regelmäßig deren Benützbarkeit verbessern, die den Straßenerhalter begünstigende Entschädigungsregelung des Paragraph 66, TirStraßenG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115724
Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00173_01X0000_002