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Rechtssatz RS0115733×

Rechtssatz RS0115733

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115733

Entscheidungsdatum

27.02.2014

Norm

EuGVÜ Art17
Verordnung (EG) Nr 44/2011 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23

Rechtssatz

Ist eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten, der kein Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist - so etwa bei AGB -, dann wird sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie findet; eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht. Die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots führt nur dann zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn eine entsprechende Klausel im Angebot unmissverständlich enthalten war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115733

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0040OB00199_01W0000_001