Rechtssatz RS0115736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115736
Entscheidungsdatum
16.10.2001
Rechtssatz
Nicht nach § 473a ZPO hat das Berufungsgericht vorzugehen, soweit der Berufungsgegner bestimmte Tatsachen nach § 266 ZPO zugestanden, im Berufungsverfahren bekämpft oder trotz Verwirklichung des Tatbestands nach § 468 Abs 2 Satz 2 ZPO rügelos zur Kenntnis genommen hat.Nicht nach Paragraph 473 a, ZPO hat das Berufungsgericht vorzugehen, soweit der Berufungsgegner bestimmte Tatsachen nach Paragraph 266, ZPO zugestanden, im Berufungsverfahren bekämpft oder trotz Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 ZPO rügelos zur Kenntnis genommen hat.
§ 473a ZPO will sicherstellen, dass der Berufungsgegner ihm in dritter Instanz nicht mehr offenstehendes Vorbringen in zweiter Instanz erstatten kann. Soweit daher Vorbringen auch noch in dritter Instanz zulässig ist, kann die Unterlassung eines Vorgehens nach § 473a ZPO keinen Verfahrensmangel bilden.Paragraph 473 a, ZPO will sicherstellen, dass der Berufungsgegner ihm in dritter Instanz nicht mehr offenstehendes Vorbringen in zweiter Instanz erstatten kann. Soweit daher Vorbringen auch noch in dritter Instanz zulässig ist, kann die Unterlassung eines Vorgehens nach Paragraph 473 a, ZPO keinen Verfahrensmangel bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115736
Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00235_01I0000_001