Rechtssatz RS0115744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115744
Entscheidungsdatum
18.11.2014
Rechtssatz
Für das Grundbuchsverfahren wird der urkundliche Nachweis gefordert, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde. Solange eine solche Urkunde nicht vorliegt, besteht ein Eintragungshindernis im Sinne des § 94 Abs 1 Z 1 GBG, weil Zweifel an der Erfüllung der in § 13 Abs 2 WEG normierten Änderungsvoraussetzungen bestehen (vgl 5 Ob 241/98x).Für das Grundbuchsverfahren wird der urkundliche Nachweis gefordert, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG ersetzt wurde. Solange eine solche Urkunde nicht vorliegt, besteht ein Eintragungshindernis im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG, weil Zweifel an der Erfüllung der in Paragraph 13, Absatz 2, WEG normierten Änderungsvoraussetzungen bestehen vergleiche 5 Ob 241/98x).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 176/01w
Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 176/01w
- 5 Ob 96/12x
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 96/12x
Auch
- 5 Ob 48/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 48/14s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115744
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20011023_OGH0002_0050OB00176_01W0000_001