Rechtssatz RS0115747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115747
Geschäftszahl
10ObS151/01f
Entscheidungsdatum
30.07.2001
Rechtssatz
Liegt dem zwischen der Krankenanstalt und dem Versicherten abgeschlossenen Behandlungsvertrag zugrunde, dass die Krankenanstalt ihre Leistungen entsprechend § 148 ASVG grundsätzlich ohne einen Anspruch auf Gegenleistungen (ausgenommen die Kostenbeiträge gemäß § 27a KAG) zu erbringen hat, vermag es an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zwischen der Krankenanstalt und dem Versicherten nichts zu ändern, dass die Krankenanstalt eine umfassende Behandlung nicht selbst erbringen konnte. Will die Krankenanstalt von der Vereinbarung der Unentgeltllichkeit abgehen, muss sie den Versicherten ausdrücklich darauf aufmerksam machen.Liegt dem zwischen der Krankenanstalt und dem Versicherten abgeschlossenen Behandlungsvertrag zugrunde, dass die Krankenanstalt ihre Leistungen entsprechend Paragraph 148, ASVG grundsätzlich ohne einen Anspruch auf Gegenleistungen (ausgenommen die Kostenbeiträge gemäß Paragraph 27 a, KAG) zu erbringen hat, vermag es an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zwischen der Krankenanstalt und dem Versicherten nichts zu ändern, dass die Krankenanstalt eine umfassende Behandlung nicht selbst erbringen konnte. Will die Krankenanstalt von der Vereinbarung der Unentgeltllichkeit abgehen, muss sie den Versicherten ausdrücklich darauf aufmerksam machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115747
Dokumentnummer
JJR_20010730_OGH0002_010OBS00151_01F0000_001