Rechtssatz RS0115764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115764
Entscheidungsdatum
24.10.2001
Rechtssatz
Die Verneinung einer "mutwilligen Rechtsausübung" bildet keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG. Eine Verletzung der Treuepflicht dem Dienstgeber gegenüber besteht nicht darin, eine rechtlich zulässige Kündigungsanfechtung bei völlig klarer Rechtslage und Verletzung zwingender Rechtsvorschriften durch den Arbeitgeber zu Lasten eines Dritten (des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds) nicht vorzunehmen.Die Verneinung einer "mutwilligen Rechtsausübung" bildet keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG. Eine Verletzung der Treuepflicht dem Dienstgeber gegenüber besteht nicht darin, eine rechtlich zulässige Kündigungsanfechtung bei völlig klarer Rechtslage und Verletzung zwingender Rechtsvorschriften durch den Arbeitgeber zu Lasten eines Dritten (des Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds) nicht vorzunehmen.
Hier: Anfechtung einer rechtsunwirksamen Kündigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115764
Dokumentnummer
JJR_20011024_OGH0002_009OBA00234_01D0000_001