Rechtssatz RS0115769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115769
Entscheidungsdatum
16.10.2001
Rechtssatz
Mit der Gestaltung ihres Benachrichtungsschreibens, dass ein "Organisationsbeitrag" zu zahlen sei, wenn der von ihr zugesagte Gewinn angefordert wird, verschafft sich die Unternehmerin finanzielle Mittel, die ihr nicht zustehen. Diese "Einnahmen" sind geeignet, ihre Finanzkraft und damit ihre Wettbewerbsposition zu stärken. Das ihr vorgeworfene Verhalten ist demnach eine Wettbewerbshandlung; damit ist auch zu vermuten, dass die Beklagte in Wettbewerbsabsicht handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115769
Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00238_01F0000_001