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Rechtssatz RS0115769

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115769

Geschäftszahl

4Ob238/01f

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Rechtssatz

Mit der Gestaltung ihres Benachrichtungsschreibens, dass ein "Organisationsbeitrag" zu zahlen sei, wenn der von ihr zugesagte Gewinn angefordert wird, verschafft sich die Unternehmerin finanzielle Mittel, die ihr nicht zustehen. Diese "Einnahmen" sind geeignet, ihre Finanzkraft und damit ihre Wettbewerbsposition zu stärken. Das ihr vorgeworfene Verhalten ist demnach eine Wettbewerbshandlung; damit ist auch zu vermuten, dass die Beklagte in Wettbewerbsabsicht handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115769

Dokumentnummer

JJR_20011016_OGH0002_0040OB00238_01F0000_001