Rechtssatz RS0115777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115777
Entscheidungsdatum
29.10.2013
Norm
BG über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" §16 Abs1 Z2
PTSG §18
PTSG §19
VBG allg
Rechtssatz
Eine gesetzliche Anordnung, dass ehemaligen Vertragsbediensteten ihre "bestehenden Rechte gewahrt" bleiben, steht der Anwendung der nunmehr in Betracht kommenden sonstigen arbeitsrechtlichen Gesetze auf deren Dienstverhältnisse nicht entgegen. Damit wird nur normiert, dass den betroffenen Arbeitnehmern bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben.
Beisatz: Hier: AngG, ArbAbfG
Entscheidungstexte
- 9 ObA 188/01i
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 188/01i
- 9 ObA 196/01s
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 196/01s
- 8 ObA 10/02g
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 10/02g
Ähnlich; Beisatz: Bei Ausgliederung unter Übernahme des VBG als Vertragsschablone gelten die - günstigeren - zwingenden Bestimmungen des AngG (Einbeziehung weiterer Entgeltteile in die Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung). (T1)
- 8 ObA 13/08g
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 13/08g
Vgl; Beisatz: Eine Ausgliederung, die unter Übernahme des VBG bloß als Vertragsschablone erfolgt, führt zur Konsequenz, dass die - günstigeren- zwingenden Bestimmungen des AngG, so auch die Einbeziehung weiterer Entgeltteile in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung, gelten. (T2)
- 9 ObA 71/13a
Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 71/13a
Beisatz: Hier: Resolutivbedingung einer Dienstordnung iSd § 19 Abs 4 PTSG, wonach das Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung ohne Weiteres endet. (T3)
- 9 ObA 116/13v
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 116/13v
nur: Damit wird nur normiert, dass den betroffenen Arbeitnehmern bisher zustehende Rechte, die über die ihnen auf Grund des nunmehr anzuwendenden Gesetzes zustehenden Ansprüche hinausgehen, gewahrt bleiben. (T4); Beis wie T3
Schlagworte
Ausgliederung, Privatisieren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115777
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20010919_OGH0002_009OBA00188_01I0000_001