Rechtssatz RS0115798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115798
Entscheidungsdatum
31.08.2001
Rechtssatz
Zu den Vertretern gemäß lit b gehören auch Personen, die unzulässigerweise die Vertretung der Partei übernehmen und nach außen hin nicht als Vertreter in Erscheinung treten. Demnach verwirklichen Parteienvertreter schon zufolge dieser Eigenschaft den (absoluten) Befangenheitsgrund des § 76 Abs 1 lit b BAO.Zu den Vertretern gemäß Litera b, gehören auch Personen, die unzulässigerweise die Vertretung der Partei übernehmen und nach außen hin nicht als Vertreter in Erscheinung treten. Demnach verwirklichen Parteienvertreter schon zufolge dieser Eigenschaft den (absoluten) Befangenheitsgrund des Paragraph 76, Absatz eins, Litera b, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115798
Dokumentnummer
JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_002