Rechtssatz RS0115824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115824
Entscheidungsdatum
08.11.2001
Norm
EuGVÜ Art18
EuGVÜ Art19
EuGVÜ Art20
LGVÜ Art18
LGVÜ Art19
LGVÜ Art 20
JN §28
Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des EuGVÜ in Verbrauchersachen ist es im späteren Verfahren vor dem vom Obersten Gerichtshof ordinierten Gericht nach der amtswegigen international-europäischen Zuständigkeitsprüfung der Art 19 f EuGVÜ (LGVÜ) möglich, das Nichtvorliegen einer "Verbrauchersache" zu behaupten und damit den Mangel der internationalen Zuständigkeit des ordinierten Gerichtes im Sinn des Art 18 Satz 2 EuGVÜ zu rügen.Im Anwendungsbereich des EuGVÜ in Verbrauchersachen ist es im späteren Verfahren vor dem vom Obersten Gerichtshof ordinierten Gericht nach der amtswegigen international-europäischen Zuständigkeitsprüfung der Artikel 19, f EuGVÜ (LGVÜ) möglich, das Nichtvorliegen einer "Verbrauchersache" zu behaupten und damit den Mangel der internationalen Zuständigkeit des ordinierten Gerichtes im Sinn des Artikel 18, Satz 2 EuGVÜ zu rügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115824
Dokumentnummer
JJR_20011108_OGH0002_0060OB00056_01F0000_002