Rechtssatz RS0115828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115828
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Rechtssatz
Der in seinem Recht auf das eigene Wort Verletzte hat neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung.
Wenn der Beklagte dagegen einwendet, dass er das Beweismittel in einem anderen Verfahren wegen Beweisnotstandes unbedingt benötigt, ist eine Güterabwägung und Interessenabwägung vorzunehmen.
Dabei sind die betroffenen Rechtsgüter nach ihrem allgemeinen Stellenwert, also das Recht am eigenen Wort und der vom rechtswidrig Abhörenden verfolgte Anspruch, den er mit Hilfe der Tonaufzeichnung durchsetzen will, sowie die subjektiven Interessen beider Teile gegenüberzustellen.
Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstandes reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen.
Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 190/01m
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 190/01m
Veröff: SZ 74/168
- 1 Ob 1/20h
Entscheidungstext OGH 20.01.2020 1 Ob 1/20h
Beisatz. Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T1)
- 6 Ob 205/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 205/22y
vgl; Beisatz: Hingegen kann aus dem Persönlichkeitsrechtseingriff kein Anspruch auf Herausgabe von Bild- oder Tonaufnahmen abgeleitet werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115828
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20010927_OGH0002_0060OB00190_01M0000_001